Grundteilungen

Bevor eine Grundteilung in Erwägung gezogen wird, sollte der Grundstückseigentümer rechtzeitig Kontakt mit dem Gemeindeamt aufnehmen, um sich über die geltende Flächenwidmung, den Bebauungsplan sowie mögliche Abtretungen an das öffentliche Gut zu informieren. Teilungspläne für die Durchführung einer Grundteilung erstellen Ingenieurkonsulenten für das Vermessungswesen. 

Pläne von Vermessungsbefugten zur grundbücherlichen Teilung, (d.h. Ab- und Zuschreibung) benötigen eine Bescheinigung (Bescheid) des Vermessungsamtes, damit diese im Grundbuch verbüchert werden können. 

Die Bescheinigung wird erteilt, wenn der Plan den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes und der Vermessungsverordnung entspricht.

Notwendige Verfahrensschritte:

  1. Antragstellung mit Plan und Beilagen (durch Vermessungsbefugten, Notar, Rechtsanwalt, Teilungswerber,....) beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
  2. Prüfung auf Durchführbarkeit im Kataster
  3. Ausstellung des Bescheides

Gültigkeit des Bescheides

Der Bescheid stellt eine Voraussetzung zur grundbücherlichen Durchführung dar und hat eine Gültigkeit von 18 Monaten. Innerhalb dieser 18 Monate muss die Teilung, Ab- oder Zuschreibung im Grundbuch (beim zuständigen Bezirksgericht) beantragt werden. Bei Versäumen der Frist ist ein neuerlicher Antrag auf Planbescheinigung notwendig.

 

GRENZKATASTER:

Bei Grundstücken, deren Grenzen zur Gänze vermessen sind und zu deren Grenzen von den Grundstücksnachbarn die Zustimmung zum Grenzverlauf gegeben ist, wird nach Vorliegen des Grundbuchsbeschlusses mit Bescheid die Umwandlung vom Grundsteuerkataster in den rechtsverbindlichen Grenzkataster vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen verfügt.

 

Zuständige Ansprechstelle:

BEV - Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
Kundenservice des örtlich zuständigen Vermessungsamtes (https://www.bev.gv.at/Das-BEV/Kontakte-Standorte/Vermessungsaemter.html)

Zuständig