Herzlich willkommen in der Gemeinde Langenstein!

Heizungsanlagen - Klimaanlagen

1.      OÖ. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2005 ;  Übergangsbestimmungen für bestehende Heizungsanlagen – Anpassung – Überprüfung

 

In dieser Verordnung werden sicherheitstechnische Anforderungen und umweltschutzrelevante Belange für Heizungsanlagen festgelegt, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden. Zugleich werden die Mindeststandards für Lagerungen, Lagerbehälter, Leitungsanlagen für die erwähnten Brennstoffe festgelegt (die Oö. HABV 2005 gilt nicht für Gasanlagen, Gasgeräte und dgl.). Nach einer 5-jährigen Übergangsfrist haben ab 1.2.2011 die Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für die o.a. Feuerungsanlagen sowie der Lagerung von festen und flüssigen Brennstoffen dieser Vorordnung zu entsprechen.

Dies bedeutet, dass

-          einwandige Lagerbehälter und Leitungsanlagen für flüssige Brennstoffe oder sonstige brennbare Flüssigkeiten, die unterirdisch eingebaut oder verlegt sind und noch in Betrieb stehen, zu entfernen oder entsprechend nachzurüsten sind.

-          Diese Verpflichtung trifft den Eigentümer, Bauberechtigten bzw. jede andere Person, auf welche die Verpflichtung zur Einhaltung der Verordnung übertragen wurde (z.B. Mieter, Pächter etc.)

 

Hinweis:

In diesem Zusammenhang wird neuerlich auf die Überprüfung der Heizungsanlagen (auch Gasheizungen) nach dem OÖ. LuftREnTG aufmerksam gemacht, wonach jeder Heizungsbetreiber verpflichtet ist, dem Bürgermeister einmalig einen entsprechenden Abnahmebefund oder Prüfbericht vorzulegen (dies wurde in mehreren Bürgermeisterbriefen bereits verlautbart). Heizungsbetreiber, die bisher keinen Befund oder Bericht bei der Gemeinde Langenstein abgegeben haben, werden gebeten, dies so bald als möglich nachzuholen. Vielen Dank.

 

2.      OÖ. Klimaanlagenverordnung

 

Diese Verordnung ist mit 1.12.2009 in Kraft getreten und sie setzt im Wesentlichen die Richtlinien des europäischen Parlaments über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um. Dies war auch zur Umsetzung und Erfüllung der im Kyoto-Protokoll eingegangenen Verpflichtungen erforderlich. Wesentliche Bestimmung ist die regelmäßige Überprüfung von Klimaanlagen, wonach solche von mehr als 12 kW und weniger als 50 kW Nennkälteleistung alle 3 Jahre zu überprüfen sind. Mit über 50 kW Nennkälteleistung ist die Klimaanlage jährlich zu überprüfen. Die erstmalige Überprüfung derartiger Anlagen ist daher ab 1.12.2010 durchzuführen.

22.02.2010